Glossar: A

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Abredeversicherung

Bei einer A. bietet der Versicherer dem Versicherten im Rahmen des Unfallversicherungsrechts die Möglichkeit, die Nicht-Berufsunfallversicherung durch besondere Abrede zu verlängern. Ihr Zweck ist die Weiterversicherung, wenn die obligatorische Versicherung endet.
 
 

Abschluss

Zustandekommen des Versicherungsvertrages durch Annahme des Antrages durch den Versicherer.
 
 

Abschlusskosten

Kosten, welche durch das Zustandekommen eines Versicherungsvertrages entstehen, wie z.B. - Beratung - ärztliche Untersuchungen - Ausfertigung der Police - Spesen - Provisionen usw.
 
 

Abschlussprüfung

Eine der gesetzlichen Prüfungspflichten der Revisionsstelle nach OR Art. 728 [http://www.admin.ch/ch/d/sr/220/a728a.html], bei welcher der Abschlussprüfer die jeweilige Wirtschaftslage, Unternehmensgrösse, Branchenzugehörigkeit und weitere für die Prüfung relevante Vorgaben beachtet -> Prüfungsstandards, Revisionsstelle und Risiko
 
 

Abschreibung

Planmässige Wertminderung des Gebäudewertes in der Buchhaltung und Kostenrechnung. Durch A. wird die technische, wirtschaftliche und modische Alterung eines Bauwerks berücksichtigt.
 
 

Abschreibungsbetrag

Betrag, um welchen der Neuwert eines Gegenstandes infolge Abnützung oder Alterung gekürzt wird.
 
 

Absicherungsfonds

Anlagefonds, die den Anlegern die Möglichkeit geben, an der positiven Entwicklung der Finanzmärkte teilzuhaben, aber gegen nachteilige Marktschwankungen, die über eine bestimmte Prozentzahl hinausgehen, weitgehend abgesichert zu sein.
 
 

Absicherungskosten

Kosten, die entstehen, wenn ein Portefeuille mittels dynamischer oder statischer Absicherung gegen Kursverluste geschützt werden soll. Bei Portefeuilles mit dynamischer Absicherung entstehen primär Ankaufs- und Verkaufskosten bei der Verschiebung von Geldmitteln zwischen dem Core Portfolio und dem Opportunity Portfolio. Bei einer statischen Absicherung entstehen die Kosten beim Kauf von derivativen Instrumenten, beispielsweise Put-Optionen.
 
 

Abtretung

Übertragung von Rechten, insbesondere von Forderungsrechten, durch den Gläubiger an einen Dritten. Im Geschäftsverkehr Zession genannt, oder Zedent. Bei der Übertragung eines Orderpapiers spricht man dagegen von einem Indossament.
 
 

Abzahlung

Amortisation.
 
 

Agglomeration

Stadt und die mit ihr verwachsenen, reschtlich selbständigen Vororte.
 
 

Akonto

Vorauszahlung des Mieters für Nebenkosten.
 
 

Aktie

Wertpapier, das ein Anteilsrecht an einer Aktiengesellschaft verbrieft. Als Teilhaber hat der Aktionär Mitgliedschaftsrechte (Stimmrecht, Informationsrecht) und Vermögensrechte (Recht auf Anteil am Gewinn, Bezugsrecht).
 
 

Aktiengesellschaft (AG)

Die A. ist eine Juristische Person, deren Zweck wirtschaftlicher oder gemeinnütziger Natur sein kann. Die A. ist eine im Handelsregister eingetragene Firma, deren zum voraus bestimmtes Kapital Aktienkapital in Teilsummen Aktien zerlegt ist. Für die Schulden der A. haftet nur das Gesellschaftsvermögen.
 
 

Aktiven

In der Bilanz auf der linken Seite aufgeführte Guthaben oder Vermögenswerte einer Unternehmung. Gegenstück Passiven.
 
 

Aktivgeschäft

Bankgeschäfte, welche ihren Niederschlag auf der Aktivseite Aktiven der Bilanz finden. Insbesondere sind dies alle Arten von Kreditgewährungen wie Blankokredite, gedeckte Kredite, Hypotheken etc.
 
 

Alleineigentum

Ausschliessliches, ungeteiltes Eigentum einer einzelnen Person (nat. oder jur. Person) an einer Sache. Alleineigentümer kann darüber im Rahmen der Rechtsordnung frei verfügen (z.B. verkaufen, verpfänden) -> Gesamteigentum, Miteigentum.
 
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Als ergänzendes Vertragsrecht verpflichtende Grundsätze und Richtlinien , nach denen sich der Verkehr zwischen Kunde und Bank abwickelt.
 
 

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)

Die A. regeln die für alle Vertragsparteien in gleicher Weise gültigen Bestimmungen. Sie sind ein integrierter Bestandteil des Versicherungsvertrages. Bei der Ausgestaltung der A. sind die Gesellschaften an das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) gebunden. Dieses Gesetz enthält gewisse Bestimmungen, die durch Vertragsabrede überhaupt nicht, andere, die nicht zuungunsten des Versicherungsnehmers oder Anspruchsberechtigten abgeändert werden dürfen. So sind die A. vielfach der Niederschlag gesetzlicher Bestimmungen. Zudem unterliegen die A. der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde, dem Bundesamt für Privatversicherungen (BPV). Durch diese strenge Kontrolle sind die Interessen des Versicherten in jedem Fall bestens gewährleistet. Da die A. zum Vertragsinhalt gehören, müssen sie vorgängig oder spätestens vor Einreichung des Antrages dem Versicherungsnehmer abgegeben werden. Nachdem dies meistens in separater Form geschieht, lassen sich die Gesellschaften Empfang und Annahme der A. durch den Versicherungsnehmer im Antragsformular bestätigen.
 
 

Altersentwertung

Zeitbedingter Wertverlust eines Gebäudes gegenüber einem gleichwertigen Neubau.
 
 

Altersguthaben

Im Rahmen der beruflichen Vorsorge wird jedem Versicherten ein bestimmter Prozentsatz seines koordinierten Lohnes gutgeschrieben, sog. Altersgutschriften, die das A. bilden. Das A. setzt sich zusammen aus den individuellen Altersgutschriften, den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen und den allfälligen Einlagen sowie auf diesen Beträgen vergüteten Zinsen. Für die Verzinsung ist der vom Bundesrat festgelegte Mindestzinssatz massgebend.
 
 

Altersgutschriften

Die A. sind jener Teil des Vorsorgeaufwandes, welcher angespart wird. Sparbeiträge leisten sowohl die Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber. Die A. gemäss BVG werden in Prozenten des versicherten Lohnes jährlich berechnet.
 
 

Altersrenten

A. oder auch Leibrenten genannt werden in jährlichen, halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten ausbezahlt und zwar so lange, als die versicherte Person lebt. Bei A. mit Rückgewähr werden beim Tod der versicherten Person die einbezahlten Prämien, abzüglich der bereits bezogenen Renten, ohne Zins, an die im Vertrag Begünstigten zurückbezahlt. Ist die A. ohne Rückgewähr abgeschlossen, verfallen beim Tod der versicherten Person die einbezahlten Prämien. Dafür ist die versicherte Rente entsprechend grösser. Die Leistungsdauer kann je nach Produktekonstellation temporär oder lebenslang erfolgen. Bei der lebenslänglichen Zahlung sind die Leistungen geschuldet solange der Versicherte lebt, auch wenn die einbezahlten Prämien bereits durch die Rentenzahlungen aufgebraucht sind. Eine A. kann als "Pension" für Selbständigerwerbende, aber auch als Ergänzung zur beruflichen Vorsorge von Unselbständigen angesehen werden. Allfällige Lücken in der AHV können mit einer privaten A. geschlossen werden. Oft ist die Ehefrau gegenüber dem Mann bei dessen Tod nach der Pensionierung schlechter gestellt, mit der A. auf das Leben der Frau kann dies korrigiert werden. Eine privat finanzierte A. geniesst nicht unwesentliche Steuerprivilegien.
 
 

Amortisation

Planmässige Rückzahlung eines Hypothekarkredits, d.h. periodische Abtragung der Schulden -> direkte Amortisation und indirekte Amortisation. Ein Hypothekarkredit darf nie grösser sein als seine Deckung, also der Wert des bebauten Grundstücks, das belehnt wurde. Zwar steigt der Boden längerfristig – wenn auch in sehr unterschiedlichem Masse – im Wert, aber die Gebäude nutzen sich ab. Deshalb ist es gerechtfertigt, dass ein Hypothekarkredit ganz (in der Schweiz nicht üblich) oder teilweise (im Rahmen der 2. Hypothek) zurückbezahlt werden muss.
 
 

Amortisation direkt

direkte Amortisation.
 
 

Amortisation indirekt

indirekte Amortisation.
 
 

Anamnese

Krankenvorgeschichte der zu versichernden Person für die gesundheitliche Risikoprüfung.
 
 

Anerkannter Experte

Person, die das Eidg. Diplom als Pensionsversicherungsexperte besitzt oder durch das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) als solcher anerkannt worden ist sowie eine juristische Person, die solche Experten beschäftigt. Der Experte prüft die Sicherheit der Vorsorgeeinrichtung insbesondere bezüglich der Leistungen und deren Finanzierung.
 
 

Anfangsmiete

Beim Abschluss eines neuen Mietvertrages vereinbarter Mietzins.
 
 

Anlagekosten

1) Kaufpreis der Liegenschaft (Erwerbskosten), zuzüglich der bei der Handänderung anfallenden Steuern, Gebühren, Spesen und Provisionen. 2) Erstellungskosten (Gestehungskosten); Summe aus Bodenwert, Bauwert und Baunebenkosten.
 
 

Anleger

Mit dem Kauf von Anteilen erwirbt der A. das Recht auf eine seinem Anteil entsprechende Beteiligung am Vermögen und am Ertrag des Fonds.
 
 

Anleihen

Obligationen.
 
 

Annahme

Mit der A. des Lebensversicherungsantrages durch die entsprechende Gesellschaft ist diese an die im Antrag festgehaltenen Leistungen und Prämien gebunden. Sie hält diese in der Police fest. Spätere Änderungen des Risikos, z.B. des Gesundheitszustandes, des Berufes oder des Wohnortes spielen keine Rolle. Der Versicherungsnehmer bestätigt durch seine Unterschrift auf dem Antrag, dass er mit den darin vereinbarten Leistungen und Prämien einverstanden ist, und dass er die damit verbundenen Bedingungen annimmt.
 
 

Annuität

Aus Tilgungsanteil und Zins bestehende jährliche Aufwendung eines Schuldners, die gemäss Prinzip der Annuitätsrechnung während der ganzen Tilgungsperiode unverändert bleibt. Dabei nimmt der zu leistende Zins schrittweise ab, die Tilgungsquote dagegen zu -> Amortisation
 
 

Annulierungskosten

Gesetzliche oder vertraglich festgelegte Kosten, die bei Rücktritt von einem Vertrag entstehen.
 
 

Anrechenbarer Lohn

Der dem Vorsorgeplan zugrundeliegende effektiv versicherte Lohn. Siehe koordinierter Lohn.
 
 

Anschlussvertrag, berufliche Vorsorge

Hat ein Arbeitgeber keine eigene Vorsorgeeinrichtung errichtet, so schliesst er sich mit einem A. einer Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung zur Durchführung der beruflichen Vorsorge an. Der A. umschreibt die gegenseitigen Rechte und Pflichten und regelt unter anderem die Dauer, die Kündigung und die Auflösungsmodalitäten des Vertrages.
 
 

Anspruch

Von A. auf Schadenersatz wird gesprochen, wenn ein Geschädigter den Ersatz eines Schadens einfordern kann.
 
 

Anspruchsberechtigter

Person, der ein Versicherungsanspruch kraft eigenen oder abgeleiteten Rechtes im Zeitpunkt des Eintritts des versicherten Ereignisses zusteht (Versicherungsnehmer, mitversicherte Personen in der Haftplichtversicherung und in der kollektiven Personenversicherung, Begünstigte).
 
 

Anspruchskonkurrenz

Ist eine Vertragsverletzung zugleich ein Verstoss gegen ein allgemeines Gebot der Rechtsordnung kann nebeneinander ein Schadenersatzanspruch des Geschädigten aus Vertrag oder ein Schadenersatzanspruch aus unerlaubter Handlung entstehen. Beide Ansprüche können geltend gemacht werden, jedoch nicht kumulativ, d.h. ein Anspruch geht mit der Erfüllung des anderen ebenfalls unter.
 
 

Anteil

Forderung des einzelnen Anlegers gegenüber der Fondsleitung auf verhältnismässige Beteiligung an Vermögen und Ertrag des Anlagefonds.
 
 

Anteilschein

Wertpapiermässige Verbriefung des Anteils an einem Anlagefonds in einer Urkunde. Meistens werden die Anteile an einem Fonds jedoch buchmässig geführt.
 
 

Antrag

A. ist die Willenserklärung, mit welcher der Antragsteller verbindlich seinen Willen mitteilt, einen Vertrag abschliessen zu wollen, so dass es für das Zustandekommen des Vertrages nur noch der zustimmenden Gegenerklärung (der Annahme) des Empfängers bedarf. Der A. für den Abschluss eines Versicherungsvertrages geht normalerweise vom Versicherungsinteressenten (dem zukünftigen Versicherungsnehmer) aus. Er muss alle objektiv wesentlichen Vertragspunkte (versicherte Gefahr, versicherter Gegenstand, Versicherungsleistung, Prämie, Beginn und Dauer der Versicherung) und allenfalls weitere Punkte, die eine Partei als wesentlich bezeichnet hat, enthalten. Üblicherweise wird bei der Antragstellung ein Antragschein verwendet. Die AVB sind entweder darin enthalten oder es wird auf sie verwiesen. Sie müssen im letzteren Fall dem Antragsteller vor Einreichung des A. übergeben worden sein, ansonsten der A. unverbindlich ist. Der Antragsteller bleibt von der Absendung an 14 Tage an den A. gebunden (ist eine ärztliche Untersuchung notwendig, beträgt die Frist 4 Wochen). Innerhalb dieser Frist kann der Versicherer die Annahme erklären, was den Vertragsschluss bewirkt. Trifft die Annahmeerklärung (üblicherweise geschieht dies durch Zustellung der Police oder Rechnungstellung für die erste Prämie) verspätet oder mit Änderungen in Bezug auf wesentliche Vertragspunkte beim Antragsteller ein, so stellt dies einen neuen A. des Versicherers an den zukünftigen Versicherungsnehmer dar, den dieser anzunehmen hat, damit der Vertrag zustande kommt.
 
 

Anwendungsbereich

Der A. entspricht den festgelegten Grenzen, innerhalb welcher sich eine Versicherung bewegen darf. Diese Grenzen können sich pro Versicherung beziehen auf: - die minimale und maximale Versicherungssumme, - das tiefste und höchste Eintrittsalter, - das tiefste und höchste Endalter, - die geringste und die längste Versicherungsdauer etc. Unter den A. fallen auch andere Bestimmungen. Beispielsweise - maximale Höhe von Zusatzversicherungen zur Hauptversicherung, - Möglichkeit, eine zweite, evtl. dritte Person einzuschliessen, - ob der gewünschte Tarif als gebundene Vorsorgepolice zulässig ist etc.
 
 

Anzeigepflicht

Offenlegungspflicht von Gefahrstatsachen des Versicherungsnehmers bei Vertragsabschluss; unverzügliche Meldepflicht des Anspruchsberechtigten bei Eintreten des versicherten Ereignisses.
 
 

Anzeigepflichtverletzung

A. besteht dann, wenn der anzeigepflichtige Versicherungsnehmer oder versicherte Person beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder hätte kennen müssen, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat. Die Versicherungsgesellschaft ist in diesem Falle nicht an den Versicherungsvertrag gebunden, wenn sie innert vier Wochen, nachdem sie von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat, vom Vertrag zurücktritt. Diese Bestimmung gilt auch dann, wenn die falschen Angaben im Antrag von einem Dritten gemacht wurden. Mit seiner Unterschrift im Antrag bestätigt der Antragsteller, dass alle Fragen richtig beantwortet wurden. Siehe auch Gesundheitsprüfung.
 
 

Arbeitgeber-Verbandsversicherung

Versicherung, die ein Verband für die ihm angeschlossenen Unternehmen bei einer Versicherungsgesellschaft abschliesst und die zum Zweck hat, das Personal der Verbandsmitglieder gegen bestimmte Risiken zu versichern.
 
 

Arbeitslosen- und Insolvenzversicherung

Obligatorisch versichert durch die A. sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die A. soll den Arbeitnehmer wenigstens teilweise für den Einkommensverlust entschädigen, den er durch eine nicht selbstverschuldete Arbeitslosigkeit (Stellenverlust, Kurzarbeit, schlechtes Wetter) oder wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers erleidet. Die Entschädigung des Arbeitslosen besteht in der Bezahlung eines Taggeldes. An der Durchführung der A. sind die Arbeitgeber, die AHV und die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung beteiligt. Zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit leistet die A. zudem finanzielle Beiträge an Massnahmen zur Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung und an Versicherte, die ausserhalb ihres Wohnorts Arbeit annehmen.
 
 

Assekuranzwert

Versicherungswert.
 
 

Attikawohnung

Wohnung in zurückversetztem oberstem Geschoss.
 
 

Aufhören der Versicherung

Die Versicherung hört auf, wenn der Halter sein Motorfahrzeug verkauft und der Käufer eine andere Versicherung abschliesst.
 
 

Aufschubszeit

Zeit vor der Fälligkeit einer anwartschaftlichen Leistung (z.B. Altersrente).
 
 

Aufsichtsbehörde

Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, welche alle Personalvorsorgeeinrichtungen mit Sitz in seinem Gebiet beaufsichtigt. Sie wacht darüber, dass die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden und führt das Register für die berufliche Vorsorge. Die A. unterstehen der Oberaufsicht des Bundesrates. Diese wird durch das Bundesamt für Privatversicherungen oder das Bundesamt für Sozialversicherung wahrgenommen.
 
 

Ausbaugrad

Prozentuales Verhältnis zwischen der vorhandenen und der rechtlich zulässigen Bruttogeschossfläche.
 
 

Ausbesserung kleine, kleiner Unterhalt

Unterhaltsarbeit zur Beseitigung eines Mangels, der vom Mieter nach Ortsgebrauch auf eigene Kosten beseitigt werden muss nach OR Art. 259 http://www.admin.ch/ch/d/sr/220/a259.html, z.B. der Ersatz einer defekten Kochherdplatte.
 
 

Ausnützungsziffer (AZ)

Verhältnis zwischen anrechenbarer Parzellenfläche und maximal erlaubter Bruttogeschossfläche definiert die maximal zulässige Überbauung eines Grundstücks. Beispiel: Bei einer Parzellenfläche von 1000 m2 und einer Ausnützungsziffer von 0,6 darf die Bruttogeschossfläche 600 m2 nicht überschreiten.
 
 

Ausschluss

Nach dem Grundsatz "Was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, gilt in der Versicherung als eingeschlossen" werden A. im Versicherungsvertrag möglichst detailliert aufgeführt, um im Versicherungsfall jeden Zweifel an der Leistungspflicht der Versicherer zu vermeiden.
 
 

Ausschuss

Für besondere Aufgaben (z.B. Vermögensanlage) ausgewählte Personen eines bestimmten Gremiums oder Organs (z.B. Stiftungsrat}
 
 

Aussetzen der Versicherung

Das A. findet dann statt, wenn ein Halter Fahrzeugausweis und Kontrollschilder bei den Behörden hinterlegt, weil er das Fahrzeug nicht benötigt, oder wenn er die Prämie nicht bezahlt.
 
 

Auszug vorzeitiger

Beendigung eines Mietverhältnisses vor Ablauf der Kündigungsfrist. Der Mieter muss ein Begehren um vorzeitige Vertragsauflösung an den Vermieter richten. Der Vermieter muss dem Begehren entsprechen, wenn der Mieter einen zahlungsfähigen und zumutbaren Ersatzmieter stellen kann.
 
 

Automatische Summenanpassung

Die A. bezieht die Preissteigerung in die Versicherungssumme und die Prämie mit ein. Sie orientiert sich an der Entwicklung des Hausratindexes und passt sich jährlich an die Preisentwicklung an. Die automatische Summenanpassung wird dem Kunden als Schutz gegen Unterversicherung empfohlen.
 
 

Autonome Sammelstiftungen und Pensionskassen

Diese geben keine Kapitalgarantie ab und können deshalb eine vorübergehende Unterdeckung ihrer Pensionsversprechen in Kauf nehmen. Sie können so ihre Gelder risikoreicher anlegen, d.h. sie dürfen einen höheren Aktienanteil halten als die Versicherer.