Leistungskürzungen bei Freizeitunfällen

Grobfahrlässigkeit und Wagnisse

Wer mindestens acht Stunden pro Woche bei einem einzelnen Arbeitgeber angestellt ist, muss von diesem automatisch für Nichtbetriebsunfälle versichert werden. So sieht es das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vor. Das Gesetz gibt dem Versicherer das Recht, bei Nichtbetriebsunfällen (NBU) die Leistungen zu kürzen oder zu verweigern, wenn der Versicherte ein Wagnis eingegangen ist oder einen Unfall grobfahrlässig verursacht hat. Dies ist vielen Versicherten nicht bewusst. Bei Berufsunfällen hingegen gibt es keine Kürzung.

Gemäss Art. 37.2 UVG werden bei grobfahrlässig herbeigeführten Nichtberufsunfällen die Taggelder, die während den ersten 2 Jahren nach dem Unfall ausgerichtet werden, maximal um die Hälfte gekürzt. Bei aussergewöhnlichen Gefahren und wenn ein Wagnis eingegangen wird, kann gem. Art. 39 UVG und Art. 50 UVV die Leistung bei besonders schweren Fällen auch gänzlich verweigert werden.

Grobfahrlässigkeit bei Freizeitunfällen kommt insbesondere bei Lenkern eines Motorfahrzeuges vor; z.B. stark übersetzte Geschwindigkeit, Nichttragen der Sicherheitsgurten, Überfahren von Sicherheitslinien und bei gefährlichen Überholmanövern. Gemäss Unfallstatistik der SUVA werden jährlich bei ca. 400 Fällen die Leistungen gekürzt.

Es gibt einige Sportarten/Tätigkeiten, die als Wagnis eingestuft werden. Unterschieden wird zwischen absoluten und relativen Wagnissen.

Beispiele für absolute Wagnisse:

  • Autocross-, Berg-, Rundstrecken-, Stockcarrennen inkl. Training; Auto-Rally-Geschwindigkeits-prüfungen; Autofahren auf Rennstrecken, ausgenommen Fahrsicherheitskurse
  • Kart-Fahren: Rennen und Training mit Fahrzeugen, die Geschwindigkeiten von über 100 km/h zulassen
  • Base-Jumping
  • Fullcontact-Wettkämpfe (bspw. Boxwettkämpfe)
  • bewusstes Zertrümmern von Glas
  • Karate-extrem (Zertrümmern von Back- oder Ziegelsteinen oder dicken Brettern mit Handkante, Kopf oder Fuss)
  • Motocrossrennen inkl. Training auf der Rennstrecke
  • Motorbootrennen inkl. Training
  • Motorradrennen inkl. Training und Motorradfahren auf einer Rennstrecke (ausgenommen Fahrsicherheitskurse)
  • Abfahrtsrennen mit Mountain-Bikes inkl. Training auf der Rennstrecke (sogenanntes Downhill-Biking)
  • Sprünge mit Bikes mit akrobatischen Einlagen (wie Salti, Drehungen um die eigene Achse, Hände vom Lenker oder Füsse von den Pedalen nehmen)
  • Quadrennen inkl. Training
  • Rollbrettabfahrten, sofern wettkampfmässig oder auf Geschwindigkeit betrieben
  • Schneemotorrad-Rennen (Snow-Cross) inkl. Training
  • Ski-Geschwindigkeits-Rekordfahrten
  • Speedflying
  • Tauchen in einer Tiefe von mehr als 40 Metern
  • Hydrospeed / Riverboogie (Wildwasserfahrt bäuchlings auf Schwimmbob liegend)

Beispiele für relative Wagnisse:

Ebenfalls mit einer Kürzung hat zu rechnen, wer bei an sich voll versicherten, aber mit grossen Risiken verbundenen Sportarten oder Tätigkeiten die üblichen Regeln oder Vorsichtsgebote in schwerwiegender Weise missachtet (Ausrüstung, Erfahrung etc.).

  • Bergsteigen, Klettern oder Schneesportaktivitäten abseits markierter Pisten, bei schwerwiegender Missachtung der üblichen Gebote (ungenügender Ausrüstung, Erfahrung oder bei schlechtem Wetter etc.)
  • Schneesportaktivitäten abseits markierter Pisten
  • Canyoning bei schwerwiegender Missachtung der sportüblichen Regeln
  • Kanu/Kajakfahrten unter voraussehbar extremen Verhältnissen
  • Gleitschirm- und Hängegleiterfliegen bei sehr ungünstigen Windbedingungen.

Jeder Fall wird individuell geprüft. Beide Aufzählungen sind nicht abschliessend, es kommen immer wieder neue Sportarten hinzu.

UVG-Zusatzversicherung als optimale Ergänzung

Die UVG-Zusatzversicherung bietet die Möglichkeit mit der sogenannten Differenzdeckung, mitunter auch Sonderrisiko genannt, die durch gesetzliche Kürzungen entstandenen Deckungslücken auszugleichen. Zudem können mit der UVG-Zusatzversicherung die Leistungen der Versicherung nach UVG den Bedürfnissen der Versicherten entsprechend ergänzt werden. Mögliche Zusatzversicherungen sind z.B. ergänzende Kapitalleistungen im Invaliditäts- oder Todesfall, Taggelder der Überschusslöhne (Löhne über UVG-Maximum CHF 148’200), Heilungskosten Halbprivate/Private Abteilung usw.