Coronavirus – Was ist versichert?

Das Coronavirus bzw. die deswegen notwendigen Massnahmen zur Eindämmung trifft die Wirtschaft in hohem Masse. Wie sieht in diesem Zusammenhang der Versicherungsschutz aus?

Wichtigste Massnahmen in Kürze:

  • Anordnungen vom Bundesrat und Behörden befolgen
  • (Sofort) Kurzarbeit anmelden und finanzielle Unterstützung anfordern!
  • Hände Waschen und Abstand halten

Arbeitsausfälle im Zusammenhang mit dem Coronavirus

Der Bundesrat ist sich im Klaren darüber, dass die ergiffenen Massnahmen für die Unternehmer und Arbeitnehmer einschneidend sind. Eines der Hauptinstrumente für die Abfederung der Folgen soll die Kurzarbeitsentschädigung sein. Weil diess Instrument aber Lücken aufweist bzw. nicht für alle Situtationen in Frage kommt, sollen weitere Massnahmen folgen. Das SECO informiert regelmässig und hat eine Hotline eingerichtet für Unternehmer: +41 58 462 00 66

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Wie sieht die Versicherungsdeckung in den Betriebsversicherungen aus?

Krankentaggeld

Wenn eine Infektion mit Coronavirus stattgefunden hat und die versicherte Person erkrankt und arbeitsunfähig ist, werden Leistungen erbracht. Wie in allen anderen Krankheitsfällen sind entsprechende Arbeitszeugnisse vorzuweisen.

Nicht versichert hingegen ist, wenn eine gesunde Person in Quarantäne muss, jedoch keine Krankheitssymptome auftreten.

Obligatorische Unfall – UVG

Unfallversicherung (Berufskrankheit, Art. 9 UVG): Für Infektionen mit dem Coronavirus, die mit einer beruflichen Tätigkeit in einem Spital oder Labor im Zusammenhang stehen und damit als Berufskrankheiten gelten, erbringt die UVG die gesetzlichen Versicherungsleistungen, namentlich: Heilbehandlungskosten und Taggeldleistungen. Dasselbe gilt, wenn ein Versicherter im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit in ein Hochrisikogebiet reisen muss und sich dort infiziert.

Haftpflicht

Die Haftpflichtversicherung versichert die gesetzliche Haftpflicht. Ansprüche durch diesem Zusammenhang sind grundsätzlich denkbar, sofern ein Personenschaden entsteht und einem Unternehmer ein Verschulden anzulasten wäre. Der Versicherer prüft Ansprüche wegen Personenschäden und lehnt diese gegenüber dem Anspruchsteller ab, wenn keine Haftung gegeben ist.

Neben Personenschäden sind auch Forderungen wegen Lieferverzögerungen denkbar. Es besteht hier keine Haftung, wenn höhere Gewalt zur Verzögerung geführt hat. In der Regel sind solche Ansprüche durch die Betriebshaftpflicht nicht gedeckt, der Unternehmer muss also die Forderung direkt gegenüber dem Anspruchsteller ablehnen. Falls der Versicherungsvertrag auch Vermögensschäden aus Lieferverzögerungen umfasst, übernimmt der Versicherer die Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche.

Sachversicherung: Betriebsunterbrechungs-deckung

Damit ein versicherter Schaden vorliegt, muss die Unterbrechung auf einen versicherten Sachschaden z.B. durch Feuer, Elementar, Wasser, usw. zurückzuführen sein. Fazit: Kein Versicherungsschutz.

Hygiene/Epidemie-Versicherungen

Die meisten Versicherer beschränken die Deckung auf Schäden infolge behördlich verfügter oder empfohlener Massnahmen, um die Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch Lebensmittel sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände zu verhindern. Der Coronavirus wird von Mensch zu Mensch übertragen. Im weiteren wird oftmals Pandemie ausgeschlossen.

Fazit: Der Versicherungsschutz ist uneinheitlich geregelt. Zur definitiven Beurteilung ist der Schaden anzumelden. Wir unterstützen Sie gerne dabei.

Für weitergehende Informationen und Fragen wenden Sie sich an unseren Mandatsleiter.

 

Disclaimer: Diese Aufzählungen sind nicht vollständig. Im Leistungsfall ist die Deckung gemäss Ihren Policen massgeben.

Stand: 19.3.2020